

Unberührte Natur
Nachhaltig schützen
Als international anerkannte Schutzgebiete zählen die sechs österreichischen Nationalparks zu den ökologisch wertvollsten Naturräumen unseres Landes. Naturschutz und Arterhalt genießen hier oberste Priorität und sorgen für eine weitgehend ungestörte Entfaltung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt. In ihrem Anspruch, Unberührtes erfahrbar zu machen, sind Nationalparks außerdem kostbare Erholungs-, Bildungs- und Forschungsräume.
Nationalpark Definition
Als weltweit eingesetztes Instrument bewahrt ein Nationalpark als geschütztes Gebiet einzigartige und charakteristische Naturlandschaften und folgt damit einer weltweiten Idee. Naturschutz ist jedoch nicht immer gleich. Je nach Art des Gebietes, werden unterschiedliche Ziele und Zwecke verfolgt. Die Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) hat insgesamt sechs Kategorien von Schutzgebieten definiert, die sich grundlegend unterscheiden: strenges Naturreservat und Wildnisgebiet, Nationalpark, Naturdenkmal, Biotop- bzw. Artenschutzgebiet, geschützte Landschaft oder marines Gebiet, Ressourcenschutzgebiet.
Als Kategorie II hat ein Nationalpark das primäre Ziel Biodiversität mit ihren ökologischen Zusammenhängen sowie natürlichen Prozessen zu bewahren und Erholungs- sowie Bildungsaktivitäten zu fördern. Die Definition wird durch weitere Ziele, Unterscheidungsmerkmale und Funktionen ergänzt.
Nationales Erbe
Internationale Anerkennung
Die Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN) definieren, unter welchen Voraussetzungen ein von Bund und Ländern langfristig eingerichtetes Schutzgebiet als Nationalpark (Kategorie II) anerkannt werden kann. Dazu gehören das Vorhandensein umfangreicher Naturräume mit langfristig schützenswerten Ökosystemen, weitgehender Verzicht auf Eingriffe sowie die Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen Forschung, Bildung, Naturraum-Management, Biodiversität und Erholung.
Die Einteilung der Nationalparkfläche in Zonen macht den Brückenschlag zwischen Natur- und Artenschutz möglich.





Historische Mission
Moderner Anpsruch
Im 19. Jahrhundert in den U.S.A. entstanden, verbreitete sich die Nationalpark-Idee erfolgreich um den Globus: Auf die Gründung des Yellowstone National Park im Jahre 1872 folgte die Entstehung weiterer Schutzgebiete in Australien (1879), Kanada (1885) und Neuseeland (1887). In Europa sicherten sich Schweden (1909) und die Schweiz (1914) die Vorreiterrolle.
Als erster österreichischer Nationalpark wurde 1981 der Nationalpark Hohe Tauern gegründet. Mittlerweile zählen fünf weitere heimische Schutzgebiete zu den weltweit 3.800 nach IUCN-Standards anerkannten Nationalparks.
regional verankert
bundesweit geschützt
Übersicht Art. 15a B-VG-Vereinbarungen
In den Art. 15a B-VG-Vereinbarungen werden die Eckpfeiler für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen Nationalparks festgelegt: Gebiet, Zielsetzung, Verwaltung, Aufgaben, Finanzierung und allfällige Beiräte oder Kuratorien. Die einzelnen Vereinbarungen sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes erhältlich.
1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, BGBl. Nr. 570/1994
2. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel BGBl. Nr. : Gesetz wurde nicht verlautbart /1993 - wurde ersetzt durch: Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, BGBl. Nr. 75/1999
3. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen BGBl. Nr. I 17/1997
4. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen, BGBl. I 51/1997
5. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage, BGBl. Nr. I 58/1998
6. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse samt Anlage, BGBl. Nr. 107/2003

