Rechtliche Grundlagen

Die österreichische Bundesverfassung weist Naturschutz als Zuständigkeit der Bundesländer aus. Bei der Beteiligung des Bundes an national bedeutsamen Projekten wie z.B. die Errichtung von Nationalparks muss aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Staatsvertrag - eine Vereinbarung gem. Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz - zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abgeschlossen werden.


Übersicht Art. 15a B-VG-Vereinbarungen

In den Art. 15a B-VG-Vereinbarungen werden die Eckpfeiler für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen Nationalparks festgelegt: Gebiet, Zielsetzung, Verwaltung, Aufgaben, Finanzierung und allfällige Beiräte oder Kuratorien. Die einzelnen Vereinbarungen sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes erhältlich.

1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, BGBl. Nr. 570/1994

2. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel BGBl. Nr. : Gesetz wurde nicht verlautbart /1993 - wurde ersetzt durch: Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, BGBl. Nr. 75/1999

3. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen BGBl. Nr. I 17/1997

4. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen, BGBl. I 51/1997

5. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage, BGBl. Nr. I 58/1998

6. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse samt Anlage, BGBl. Nr. 107/2003