http://www.nationalparksaustria.at
Home

Servicelinks

Hauptnavigation

Suche



Inhalte

Ödenstein
Foto: P. Sodamin

Grundsätzliches


In den Art. 15a B-VG - Verträgen werden die Eckpfeiler für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen Nationalparks festgelegt: Gebiet, Zielsetzung, Verwaltung, Aufgaben, Finanzierung und allfällige Beiräte oder Kuratorien.

 
Die detaillierten Nationalparkgesetze und Nationalparkverordnungen (Managementpläne) werden von den Ländern erlassen.

Organisations- und Verwaltungsformen
Für den ersten Nationalpark (Hohe Tauern) wurde eine Fonds-Lösung getroffen, der zweite (Neusiedler See-Seewinkel) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
 
Für die nachfolgenden Nationalparks (Donau-Auen, OÖ Kalkalpen, Thayatal, Gesäuse) wurde die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt. Der Gesellschaftsvertrag wird zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Land (den jeweiligen Ländern) abgeschlossen, die Anteile der GmbH. sind zu je 50% dem Bund und dem Land (den Ländern) vorbehalten.
Die Organe der Gesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung, die paritätisch von Bund und Land (Ländern) besetzt wird und in der Regel 4 - 6 Mitglieder hat. Die Funktion des Geschäftsführers wird öffentlich ausgeschrieben.
 
Die Organisationsformen der beiden Nationalparks Hohe Tauern und Neusiedler See-Seewinkel unterscheiden sich von später gegründeten Nationalparks. Beim NP Hohe Tauern gibt es 3 Länderfonds (Kärnten, Salzburg und Tirol) und 3 voneinander getrennte Nationalparkverwaltungen mit dem „Nationalparkrat“ als koordinierende Instanz. Der NP Neusiedler See-Seewinkel ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

03.05.2011,